AGB
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der
RUHRFORMAT GmbH, Robertstr. 56, 44809 Bochum
Nachfolgend: Auftragnehmer
§1 – Allgemeines
Diese AGB gelten für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge über die Lieferung und Herstellung der vertraglich vereinbarten Anlagen und Produkte. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten ausschließlich; von ihnen abweichende Bedingungen erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, diese wurden zuvor von ihm schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht er den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird im Falle der Änderung der AGB gesondert hingewiesen.
§ 2 – Angebot
Angebote des Auftragnehmers einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, etc. behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Sie dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind sie unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum (Urheberrecht) verbleibt beim Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Nach Bezahlung des Entgelts kann der Auftragnehmer seine Rechte auf den Auftraggeber übertragen. Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind folgende Leistungen nicht im Preis enthalten: die niederspannungsseitige Installation, die Gerüststellung oder evtl. Hebefahrzeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis, Entsorgungskosten.
§ 3 – Bestellung und Auftragsbestätigung
Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Auftraggebers verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich dem Auftragnehmer bekannt zu geben. Mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind. Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehört auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer – auch innerhalb eines Verzuges –, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Auftragnehmer, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Auftragnehmer setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Auftraggebers. Soweit die Genehmigung durch den Auftragnehmer beschafft wird, ist dieser Vertreter des Auftraggebers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Auftraggeber. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Auftragnehmer die entstandenen Kosten zuzüglich 10 % der Auftragssumme verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden des Auftragnehmers überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist. Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördlicher Auflagen, gelten als Auftragserweiterung. Ist der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften etwas anderes vorsehen.
§ 4 – Montage
Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers. Evtl. erforderliche Fremdleistungen (vgl. §. 2 Abs. 5) können vom Auftragnehmer auf Rechnung des Auftraggebers in Auftrag gegeben werden.
§ 5 – Erbringung von Leistungen bzw. Lieferung
Bei Lieferung der Lichtwerbeanlage ohne Montage, erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Auftraggeber. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden. Werden Lichtwerbeanlagen durch den Auftragnehmer montiert, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Auftraggeber die Abnahme binnen zwölf Werktagen durchzuführen (§ 12 Ziff. 2 VOB Teil B). Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
§ 6 – Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart, sind 50 % des Bruttopreises bei Auftragserteilung fällig. Die restlichen 50 % sind bei Abnahme ohne Abzug sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Auftragnehmer nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründeten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Auftragnehmers einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
§ 7 – Eigentumsvorbehalt
Alle Waren des Auftragnehmers bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Auftragnehmers. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht:
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Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
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Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Auftragnehmers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Auftraggeber darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Auftragnehmer zunichte macht oder beeinträchtigt.
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Zur Einziehung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt; der Auftragnehmer behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, vor.
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Auf Verlangen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Auftraggeber nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftragnehmer als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Auftragnehmer Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Auftraggeber um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Auftraggeber übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Auftraggeber zustehen.
§ 8 – Urheber- und Nutzungsrechte
Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Entwürfe, Gestaltungen, Reinzeichnungen, Grafiken, Layouts, Illustrationen sowie sonstige kreative Leistungen sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verbleibt beim Auftragnehmer.
Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber an den erstellten Werken ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Eine darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Herausgabe von offenen Arbeitsdateien (z.B. AI-, EPS-, PSD-, INDD- oder vergleichbare Quelldateien) ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellten Arbeiten zu Zwecken der Eigenwerbung als Referenz zu nutzen und abzubilden, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
Stellt der Auftraggeber Vorlagen, Logos, Bilder, Texte oder sonstige Inhalte zur Verfügung, versichert er, über die hierfür erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu verfügen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer rechtswidrigen Nutzung solcher Inhalte geltend gemacht werden.
§ 9 – Mängelrüge und Haftung
Mängel der Ware sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder - sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – auf Wandlung des Vertrages. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit der Auftragnehmer in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht wesentliche Vertragsverpflichtung sind, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend. Eine Haftung aus Unmöglichkeit und Verzug ist begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Werklohnes. Sämtliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist; § 852 BGB bleibt unberührt. Darin enthalten sichtbare wie unsichtbare Schäden, handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
§ 10 – Gewährleistung
Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, übernimmt der Auftragnehmer – ausgenommen für Leuchtmittel und Sicherungen –, eine Garantie von zwölf Monaten für Hochspannungsleuchtröhren unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betriebsdauer von zehn Stunden täglich. Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstungen werden sechs Monate Garantie geleistet. Darüber hinaus leistet der Auftragnehmer für von ihm gelieferte Anlagen sechs Monate Garantie, für von ihm montierte Anlagen zwölf Monate, unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 2. In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen. Im Gewährleistungsfall übernimmt der Auftragnehmer die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfeeinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, vom Auftragnehmer übernommen. Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht vom Auftragnehmer bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Auftraggeber ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem wenn ein vom Auftragnehmer nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.
§ 11 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsart ist der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers.
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Stand: 01.01.2026